Gesetze / EG-Recht-Überleitungsverordnung
EGRechtÜblV§ 6
Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Gesetze / EG-Recht-Überleitungsverordnung
EGRechtÜblVAnpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.