Gesetze / EU-Vertrag
EU-VertragArt 37 (ex-Artikel 24 EUV)
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Gesetze / EU-Vertrag
EU-VertragDie Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.