Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung

BUrlV

§ 1 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

§ 2