Gesetze / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg
EntGBbg§ 18 Enteignungsbehörde, förmliches Verfahren
(1) Enteignungsbehörde ist das Ministerium des Innern. Soweit für Verfahren nach den §§ 40 und 41 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.
(2) Das in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Kapitels geregelte Verfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Teils V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.