Gesetze / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg
EntGBbg§ 20 Unvollständige Anträge
Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Enteignungsanträge können ohne Durchführung eines Verfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behebt.