Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
EpiÄApprO2002AbwV§ 7 Zeitpunkt und Voraussetzung für das Ablegen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
(1) Die Ärztliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte wird abweichend von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte wie folgt abgelegt:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Leistungsnachweise in den in § 27 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Fächern und Querschnittsbereichen von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres geprüft worden sein.
(3) Das zweite Wahlfach muss im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vor dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres nach § 5 abgeleistet worden sein.
(4) Die Länder können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vorsehen, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte durchgeführt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieses Prüfungsabschnitts trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist. Die Studierenden, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gemäß Satz 1 ablegen, leisten das Praktische Jahr nach § 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte ab. Wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Satz 1 aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite abgesagt oder abgebrochen, leisten die Studierenden das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.