Gesetze / Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz

ErwSÜAG

§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen

Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen.

§ 2 § 4