Gesetze / Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz

ErwSÜAG

§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung

Die Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkommens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

§ 8 § 10