Gesetze / FKSDVO · BGBl I 2019, 1778
Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden
8 Normen · ausgefertigt 18.11.2019 · Änderungen
- Eingangsformel
- § 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
- § 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
- § 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen
- § 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen
- § 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben
- § 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
- § 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
- § 8 Inkrafttreten