Gesetze / FPackV · BGBl I 2020, 2504

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

44 Normen · ausgefertigt 18.11.2020 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Kennzeichnung der Nennfüllmenge
  6. Abschnitt 2 · Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
  7. § 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
  8. § 5 Abtropfgewicht
  9. § 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
  10. § 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln
  11. § 8 Herstellerangabe
  12. § 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
  13. § 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen
  14. § 11 ℮-Zeichen
  15. Abschnitt 3 · EG-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
  16. § 12 Anforderungen an EG-Düngemittel
  17. Abschnitt 4 · Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
  18. § 13 Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
  19. § 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
  20. Abschnitt 5 · Vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel
  21. § 15 Allgemeine Vorschriften
  22. § 16 Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
  23. § 17 Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
  24. § 18 Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
  25. § 19 Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
  26. § 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
  27. § 21 Kennzeichnung der Stückzahl
  28. § 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung
  29. § 23 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen
  30. Abschnitt 6 · Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche
  31. § 24 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
  32. § 25 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
  33. § 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
  34. § 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
  35. § 28 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
  36. Abschnitt 7 · Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
  37. § 29 Offene Packungen
  38. § 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
  39. § 31 Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
  40. § 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
  41. Abschnitt 8 · Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
  42. § 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter
  43. § 34 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
  44. Abschnitt 9 · Maßbehältnisse
  45. § 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
  46. § 36 Genauigkeitsanforderungen
  47. § 37 Herstellerzeichen
  48. Abschnitt 10 · Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentations- pflichten sowie Marktüberwachung
  49. § 38 Lesbarkeit und Schriftgröße
  50. § 39 Mehrere Packungen, Sammelpackungen
  51. § 40 Marktüberwachung
  52. § 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten
  53. § 42 Bezugstemperatur
  54. Abschnitt 11 · Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
  55. § 43 Ordnungswidrigkeiten
  56. § 44 Übergangsvorschriften
  57. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
  58. Anlage 2 (zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
  59. Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden
  60. Anlage 4 (zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden
  61. Anlage 5 (zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
  62. Anlage 6 (zu § 40 Absatz 3) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
  63. Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte