Gesetze / Feiertagsgesetz

FTG

§ 1 Allgemeines

(1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2