Gesetze / Feiertagsgesetz

FTG

§ 6 Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen

(1) Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:

am Karfreitag

am Totensonntag bis 11 Uhr,

am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.

(2) Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:

am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,

am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und

am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.

§ 5 § 7