Gesetze / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 20 Haftung

Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften diese für den daraus entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern als Gesamtschuldner.

Einzelnorm

Abschnitt 4

Gruppen

§ 19 § 21