Gesetze / Fraktionsgesetz
FraktG§ 23 Auflösung
Für die Auflösung einer Gruppe durch Anzeige gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 oder zum Ende der Wahlperiode gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für eine Fraktion durch den Vorstand vorzunehmenden Handlungen in der gemäß § 21 Absatz 3 festgelegten Weise erfolgen.
nach oben