Gesetze / FzTV · BGBl I 1998, 2142

Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

16 Normen · ausgefertigt 12.08.1998 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Allgemeines
  3. § 1 Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen
  4. Abschnitt 2 · Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
  5. § 2 Zulässigkeit der Bauartgenehmigung
  6. § 3 Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung
  7. § 4 Erteilung der Bauartgenehmigung
  8. § 5 Prüfstellen
  9. § 6 Aufgaben der Prüfstelle
  10. § 7 Prüfzeichen
  11. § 8 Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen
  12. § 9 Übereinstimmung der Produktion
  13. § 10 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Allgemeinen Bauartgenehmigung
  14. Abschnitt 3 · Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
  15. § 11 Antrag auf Einzelgenehmigung
  16. § 12 Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)
  17. § 13 Erteilung der Einzelgenehmigung
  18. § 14 Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung
  19. Abschnitt 4 · Bestandsschutz
  20. § 15 Bisherige Genehmigungen
  21. Abschnitt 5 · Schlußvorschriften
  22. § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  23. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
  24. Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben
  25. Anlage 2 Teil 2 (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
  26. Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1) Muster für das Prüfzeichen