Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

GBMaßnG

§ 25

Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.

§ 24 § 26