Gesetze / GDNG · BGBl I 2024, Nr. 102

Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens

9 Normen · ausgefertigt 22.03.2024 · Änderungen

  1. § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung
  4. § 4 Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder; Verordnungsermächtigung
  5. § 5 Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Gesundheitsforschungsvorhaben
  6. § 6 Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zur Qualitätssicherung, zur Förderung der Patientensicherheit und zu Forschungszwecken
  7. § 7 Geheimhaltungspflichten
  8. § 8 Registrierungspflicht; Publikationspflicht von Forschungsergebnissen bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten im öffentlichen Interesse
  9. § 9 Strafvorschriften