Gesetze / GDNG · BGBl I 2024, Nr. 102
Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens
9 Normen · ausgefertigt 22.03.2024 · Änderungen
- § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung
- § 4 Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder; Verordnungsermächtigung
- § 5 Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Gesundheitsforschungsvorhaben
- § 6 Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zur Qualitätssicherung, zur Förderung der Patientensicherheit und zu Forschungszwecken
- § 7 Geheimhaltungspflichten
- § 8 Registrierungspflicht; Publikationspflicht von Forschungsergebnissen bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten im öffentlichen Interesse
- § 9 Strafvorschriften