Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 36 Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband

Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend.

Teil 5

Die gemeinsame kommunale Anstalt

§ 35 § 37