Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 40 Verordnungsermächtigung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Errichtung, Beteiligung, Umwandlung, dem Austritt und der Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sowie die Prüfung der gemeinsamen kommunalen Anstalten zu regeln.

Teil 6

Genehmigungspflichten, Aufsicht

§ 39 § 41