Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

GPrüfbV

§ 4 Prüfpflichtiger Zeitraum

Der prüfpflichtige Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, ist vorbehaltlich des § 10 das am Stichtag des Jahresabschlusses endende Geschäftsjahr.

§ 3 § 5