Gesetze / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

GUVG

§ 3 Anzuwendendes Recht

Auf die Verbände finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 2a § 4