Gesetze / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
GUVG§ 3 Anzuwendendes Recht
Auf die Verbände finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.