Gesetze / GesBergV · BGBl I 1991, 1751

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

18 Normen · ausgefertigt 31.07.1991 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. 1. Abschnitt · Anwendungsbereich
  3. § 1 Räumliche und sachliche Anwendung
  4. 2. Abschnitt · Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
  5. § 2 Eignungsuntersuchungen
  6. § 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen
  7. § 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
  8. § 5 Durchführung der Untersuchungen
  9. § 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung
  10. 3. Abschnitt · Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
  11. 1. Unterabschnitt · Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  12. § 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  13. 2. Unterabschnitt · Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
  14. § 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
  15. § 9 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
  16. § 10 Einstufung der Betriebspunkte
  17. § 11 Staubmessungen
  18. § 12 Überwachung der staubexponierten Personen
  19. 3. Unterabschnitt · Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
  20. § 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
  21. 4. Abschnitt · Schlussvorschriften
  22. § 14 Unterrichtung
  23. § 15 Übertragung von Pflichten
  24. § 16 Behördliche Ausnahmen
  25. § 17 Ordnungswidrigkeiten
  26. § 18 Übergangsvorschriften
  27. Schlußformel
  28. Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen
  29. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen
  30. Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen
  31. Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen
  32. Anlage 5 (weggefallen)
  33. Anlage 6 (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
  34. Anlage 7 (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
  35. Anlage 8 (zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
  36. Anlage 9 (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2