Gesetze / GewSchG · BGBl I 2001, 3513 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen 7 Normen · ausgefertigt 11.12.2001 · Änderungen § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen § 1a (zukünftig in Kraft) § 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung § 1c (zukünftig in Kraft) § 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung § 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen § 4 Strafvorschriften