Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG 1983§ 11 Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG 1983(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.