Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg

GräbG-AGBbg

§ 3 Zugang zu Gräberstätten

Der Zugang zu Gräberstätten wird nur im Rahmen des Widmungszwecks gewährt. Der Zugang kann im Übrigen eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen zur Erhaltung der Gräberstätte durchzuführen oder erlaubte Veranstaltungen auf der Gräberstätte vorzubereiten.

§ 2 § 4