Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg
GräbG-AGBbg§ 8 Satzungsermächtigung
Die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter können die Ordnung auf der Gräberstätte durch Satzung regeln. Dies gilt nicht, wenn sich die Gräber nach § 1 Absatz 2 des Gräbergesetzes auf einem Friedhof nach § 26 Absatz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes befinden. In diesem Fall können die Friedhofsträger nach § 26 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes die Ordnung durch Satzung im Einvernehmen mit der nach § 5 Absatz 1 zuständigen Behörde regeln. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, über Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf deren Friedhöfen unberührt.
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