Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 100 Terminfestsetzung zur mündlichen Verhandlung

Ergeht kein Bescheid gemäß § 99 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt die oder der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.

§ 99 § 101