Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 119 Ausschluss im Einzelfall
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.