Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 119 Ausschluss im Einzelfall

Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es

den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder

zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.

§ 118 § 120