Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 131 Erlass von Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz
Zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist ein Beschluss des Kammervorstandes erforderlich.
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HeilBerGZum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist ein Beschluss des Kammervorstandes erforderlich.