Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 131 Erlass von Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz

Zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist ein Beschluss des Kammervorstandes erforderlich.

§ 130 § 132