Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 25a Ehrenamtlichkeit

Die Kammermitglieder üben ihre Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen und sonstigen Gremien ehrenamtlich aus.

Abschnitt 4

Durchführung der Kammeraufgaben

§ 25 § 26