Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 45 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen
(1) Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
Konservative Medizin,
Operative Medizin,
Nervenheilkundliche Medizin,
Theoretische Medizin,
Ökologie,
Methodisch-technische Medizin,
Naturheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Facharztbezeichnungen auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“.