Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 45 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen

(1) Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesärztekammer in den Fachrichtungen

Konservative Medizin,

Operative Medizin,

Nervenheilkundliche Medizin,

Theoretische Medizin,

Ökologie,

Methodisch-technische Medizin,

Naturheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Facharztbezeichnungen auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 44a § 46