Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.

Unterabschnitt 3

Pharmazeutische Weiterbildung

§ 46 § 48