Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
Unterabschnitt 3
Pharmazeutische Weiterbildung