Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 51 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
Konservative Zahnheilkunde,
Operative Zahnheilkunde,
Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.