Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 51 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen

Konservative Zahnheilkunde,

Operative Zahnheilkunde,

Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 50 § 52