Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 68 Entschädigung nichtrichterlicher Mitglieder

Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte für Heilberufe richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 67 § 69