Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 68 Entschädigung nichtrichterlicher Mitglieder
Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte für Heilberufe richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.