Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 70 Verfahrensbeistand

Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.

§ 69 § 71