Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 83 Anwendung weiterer Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind § 173 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Vorschriften des Vierzehnten und Fünfzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes auf das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.