Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 87 Anhörung

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Antragstellerinnen und Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört, wenn sie erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.

§ 86 § 88