Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 9 Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert außer im Falle des § 17 fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Satz 2 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl; die Kammern können in ihren Wahlordnungen ergänzende Möglichkeiten elektronischer Stimmabgabe regeln. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme, mit der ein Listen- oder Einzelwahlvorschlag gewählt werden kann; die Kammern können in ihren Wahlordnungen die Möglichkeit ergänzender personenbezogener Stimmabgabe innerhalb von gewählten Listenwahlvorschlägen regeln.
(3) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, erfolgt abweichend von Absatz 2 die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Vorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.
(4) Die Kammern tragen die Wahlkosten.