Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 94 Form und Zustellung des Einstellungsbeschlusses

(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 92 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den Einstellungsbeschluss den in § 93 Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen schriftlich mitteilen.

§ 93 § 95