Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 98 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz

Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 97 § 99