Gesetze / HufBeschl-AnerkennV · BGBl I 2009, 485
Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
7 Normen · ausgefertigt 10.03.2009 · Änderungen
- Eingangsformel
- § 1 Zweck der Verordnung
- § 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 3 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
- § 4 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
- § 5 Fristen
- § 6 Übergangsvorschriften
- § 7 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Der Prüfung gemäß Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
- Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) Der Prüfung gemäß Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse