Gesetze / Hörakustikerausbildungsverordnung

HörAkAusbV

§ 9 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Dreidimensionale Abbilder und
2.
Audiologische Kenndaten.
§ 8 § 10