Gesetze / Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMSüßFPrV§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Süßwaren und einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.