Gesetze / InVeKoS-Verordnung

InVeKoSV 2015

§ 5 Muster, Vordrucke und Formulare

Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 4 § 6