Gesetze / Brandenburgisches Justizkostengesetz

JKGBbg

§ 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Das Justizbeitreibungsgesetz gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 1 § 3