Gesetze / Brandenburgisches Justizkostengesetz
JKGBbg§ 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Das Justizbeitreibungsgesetz gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.