Gesetze / Brandenburgisches Justizkostengesetz

JKGBbg

§ 9 Weitere Befreiungen

Sonstige landesrechtliche Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt.

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 8 § 10