Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV 2010§ 26 Durchfuhr
Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.
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KaffeeStV 2010Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.