Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
KapErhStG§8Abs1DV§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.