Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG 2024

§ 6 Unterbrechung des Verfahrens

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.

§ 5 § 7