Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2024§ 6 Unterbrechung des Verfahrens
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.