Gesetze / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 46 Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erhoben werden müssen, dürfen elektronisch verarbeitet und an die gemäß § 25 zuständige Behörde elektronisch übermittelt werden. § 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Personensorgeberechtigen und die Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Angeboten gemäß § 24 Absatz 2 haben einen Anspruch auf elektronische Übermittlung ihrer Daten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann hierzu elektronische Verfahren vorgeben.

(3) Die erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Weise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwendet werden.

§ 45 § 47